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Energiesteuergesetz

Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Energiesteuergesetz (EnergieStG)

EnergieStG

Ausfertigungsdatum: 15.07.2006

Vollzitat:

"Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)"

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 18.12.2006 I 3180

Fußnote

Textnachweis ab: 1.8.2006

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.7.2006 I 1534 vom Bundestag beschlossen. Es ist

gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.8.2006 in Kraft getreten. § 66 ist am 20.7.2006

in Kraft getreten. § 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek.

v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten. § 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G

v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I

1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse

§ 2 Steuertarif

§ 3 Begünstigte Anlagen

§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen

Kapitel 2

Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 1

Steueraussetzung

§ 4 Anwendungsbereich

§ 5 Steueraussetzungsverfahren

§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse

§ 7 Lager für Energieerzeugnisse

§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr

§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes

§ 10 Verkehr im Steuergebiet

§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

§ 12 Verbringen nach Einfuhr

§ 13 Ausfuhr

§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Abschnitt 2

Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs

§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken

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§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken

§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern

§ 18 Versandhandel

§ 19 Einfuhr

Abschnitt 3

Freier Verkehr in sonstigen Fällen

§ 20 Differenzversteuerung

§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse

§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4,

Auffangtatbestand

§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse

Abschnitt 4

Steuerbefreiungen

§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt

§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse

§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse

§ 30 Zweckwidrigkeit

Kapitel 3

Bestimmungen für Kohle

§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis

§ 32 Entstehung der Steuer

§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit

§ 34 Verbringen in das Steuergebiet

§ 35 Einfuhr

§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand

§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

Kapitel 4

Bestimmungen für Erdgas

§ 38 Entstehung der Steuer

§ 39 Steueranmeldung, Fälligkeit

§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen

§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr

§ 42 Differenzversteuerung

§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand

§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

Kapitel 5

Steuerentlastung

§ 45 Begriffsbestimmung

§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei

steuerfreien Zwecken

§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem

Gasöl

§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase

§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

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§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte

Erzeugung von Kraft und Wärme

§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen

§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser

§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

Kapitel 6

Schlussbestimmungen

§ 61 Steueraufsicht

§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen

§ 63 Geschäftsstatistik

§ 64 Bußgeldvorschriften

§ 65 Sicherstellung

§ 66 Ermächtigungen

§ 67 Anwendungsvorschriften

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse

(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im

Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet

von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz und

Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangsoder

Bestimmungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im

Sinne der Abgabenordnung.

(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt

sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,

2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,

3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,

4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von

synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff

verwendet zu werden,

5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,

6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt

sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:

1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder

als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche

zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,

2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus

Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche

zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.

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Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den

Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil

III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils

geltenden Fassung befinden.

(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die

zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG

Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1.

Januar 2002 geltenden Fassung.

(5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes

ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar

1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle

verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996

Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16.

November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt.

(6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes ist das

Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet.

(7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb des

Verbrauchsteuergebietes der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der

Kombinierten Nomenklatur.

(9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21

der Kombinierten Nomenklatur.

(10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis

2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.

(11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der

Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur.

§ 2 Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt

1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 41

bis 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur

a) mit einem Schwefelgehalt

von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt

von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,

2. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31,

2710 11 51 und 2710 11 59

der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,

3. für 1.000 l mittelschwere Öle der

Unterpositionen 2710 19 21 und

2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,

4. für 1.000 l Gasöle der

Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49

der Kombinierten Nomenklatur

a) mit einem Schwefelgehalt

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von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt

von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,

5. für 1.000 kg Heizöle der

Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69

der Kombinierten Nomenklatur 130,00 EUR,

6. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle

der Unterpositionen 2710 19 81

bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 485,70 EUR,

7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh

gasförmige Kohlenwasserstoffe 31,80 EUR,

8. für 1.000 kg Flüssiggase

a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 409,00 EUR,

b) andere 1.217,00 EUR,

9. für 1 GJ Kohle 0,33 EUR,

10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713

der Kombinierten Nomenklatur 0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh

gasförmige Kohlenwasserstoffe

bis zum 31. Dezember 2018 13,90 EUR,

2. für 1.000 kg Flüssiggase unvermischt

mit anderen Energieerzeugnissen

bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1. für 1.000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete

Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis

2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur

a) mit einem Schwefelgehalt von

mehr als 50 mg/kg

bis zum 31. Dezember 2008 61,35 EUR,

ab dem 1. Januar 2009 76,35 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt von

höchstens 50 mg/kg 61,35 EUR,

2. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen

2710 19 61 bis 2710 19 69

der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR,

3. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle

der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99

der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR,

4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh

gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 EUR,

5. für 1.000 kg Flüssiggase 60,60 EUR,

wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in

begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben

werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet

verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten

steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von

diesen Vorschriften erfasst werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der

gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und

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ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1

kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung.

Satz 2 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für

Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1.000 Liter ermäßigen, wenn diese

Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind

und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer

steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur

Erzeugung von Wärme.

(7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius.

Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase,

ermittelt aus dem Normvolumen (V(tief)n) und dem Brennwert (H(tief)o,n). Kilogramm (kg)

im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule (GJ) im Sinne

dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz

1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (H(tief)u). Das Gewicht

der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses

Gesetzes.

§ 3 Begünstigte Anlagen

(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,

1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder

2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und nicht

von Nummer 1 erfasst werden oder

3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung

dienen.

Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von

mindestens 60 Prozent erreicht wird.

(2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes

ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von

Fahrzeugen dienen.

(3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der

genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der

Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne.

(4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen

Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die

ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich

solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder

über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen

verfügen.

Kapitel 2

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Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 1

Steueraussetzung

§ 4 Anwendungsbereich

Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):

1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt

sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,

2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten

Nomenklatur,

3. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur; für

die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710

11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als

lose Ware befördert werden,

4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der

Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,

5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,

6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44

der Kombinierten Nomenklatur,

7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von

synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff

verwendet zu werden,

8. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt

sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

§ 5 Steueraussetzungsverfahren

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse nach

§ 4, die

1. sich in einem Steuerlager befinden,

2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.

(2) Steuerlager sind

1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),

2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).

§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse

(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze

2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden.

Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nr.

1, 7 und 8 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.

(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind,

gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen

1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,

2. das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen

a) im Lager für Energieerzeugnisse,

b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,

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3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten

Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI

und XVII der Kombinierten Nomenklatur,

4. das Gewinnen von Energieerzeugnissen

a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in

Wasseraufbereitungsanlagen,

b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,

5. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen

der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen

mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen

sie angefallen sind,

6. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet

worden sind, in dem Betrieb des Verwenders.

(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der

Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und

gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist

Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus

dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht (§

8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz

2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die

Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

§ 7 Lager für Energieerzeugnisse

(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz

2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 unter Steueraussetzung gelagert

werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller,

dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien

Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr.

8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen. Energieerzeugnisse dürfen im

Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein

Energieerzeugnis nach § 4 ist.

(2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis.

Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß

kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren

steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit

für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem

Lager in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse in Person des Antragstellers

entsteht (§ 8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz

2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die

Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte

(Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden,

muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese

wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder

dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten

Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn

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die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2

oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2

Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für

Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis

2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis

2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs.

2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder

§ 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes

Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach

Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.

(6) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des

Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I

S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl.

I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse

zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden.

§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager

entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein

Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch

innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Schließt

sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs.

1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inhaber des Steuerlagers. Der

zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine

Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner.

Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber

Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen

Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der

Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer

entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine

Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember

entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung

abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt

nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen

Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im

Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein

Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für

die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3

sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der

Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden

Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am

zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

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(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am

27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der

Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag

des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember

entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden

ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen

dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres

fällig.

(7) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn

Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes

(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes

hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung.

(2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,

für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und

darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen;

§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.

§ 10 Verkehr im Steuergebiet

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden oder

2. in ein Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in

den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) hat für die Beförderung unter

Steueraussetzung Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzüglich

vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber

des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen. Mit der Aufnahme oder Überführung

ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.

(4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transitwege über das Gebiet eines anderen

Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Versender

abweichend von Absatz 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen

Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt

zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der

Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet.

§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus

Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,

2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten

Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,

3. durch das Steuergebiet befördert

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werden.

(2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Beförderung unter

Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf

Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer

oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die

Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der

Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht

gefährdet erscheinen.

(3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, denen von

einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist,

Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen

Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug

zu gewerblichen Zwecken gleich.

(4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt

Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig

Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken

bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier

Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der

Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit

nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt,

wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden

ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer

Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz

8) oder ist im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich

Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art der Energieerzeugnisse, kann von einer

Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für

eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(5) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1. vom Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten

Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen.

Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beförderung unter Steueraussetzung

abgeschlossen.

(6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines berechtigten

Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es

schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist

der berechtigte Empfänger.

(7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer

entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen

(Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit

der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

(8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei

der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person

unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß

kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über

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die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche

Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit

in der nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung

ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist

oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem

berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

§ 12 Verbringen nach Einfuhr

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss an die Überführung in den

zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet

verbracht werden. Für die Beförderung unter Steueraussetzung hat der nach den

Zollvorschriften zur Anmeldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmelder) oder

der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet

erscheinen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieerzeugnisse unverzüglich in sein

Steuerlager aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steueraussetzung

abgeschlossen.

§ 13 Ausfuhr

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem

Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der

Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten

gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an

Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die

Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste

Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit

werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieerzeugnisse

nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu

leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unverzüglich auszuführen. Mit der Ausfuhr

ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.

§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während der Beförderung nach den §§ 10 bis 13

im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei

denn, dass sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben

worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von

steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich.

Energieerzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, §

11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb

im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet

verbracht oder ausgeführt werden.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energieerzeugnisse bei der Beförderung

aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem

Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo

die Energieerzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen.

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Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem

Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine

Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2,

§ 13) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag,

an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager verlassen haben, den Nachweis, dass sie

1. am Bestimmungsort angelangt oder

2. untergegangen oder

3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes eingetretenen oder als eingetreten

geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,

gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (§ 12 Abs. 1 Satz 2), der die

Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert hat,

2. daneben

a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den

Energieerzeugnissen erlangt hat,

b) der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse, wenn er für die

Beförderung unter Steueraussetzung an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet

hat,

c) im Falle des Absatzes 1, wer die Energieerzeugnisse entzogen hat.

Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist,

unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen

(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Werden Energieerzeugnisse während der Beförderung aus einem Steuerlager im

Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) dem

Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2

Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der

Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat.

(6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren

ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments festgestellt, dass die die

Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten

und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet

entrichtete Steuer erstattet.

Abschnitt 2

Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien

Verkehrs

§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken

(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu

gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das

Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

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Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung

(§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner ist der

Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu

gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in

anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet

verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu

gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer

sie in Besitz hält oder verwendet. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren der

Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die Energieerzeugnisse in einem solchen

Verfahren verwendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder

verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer

Sicherheit zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht

1. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern,

Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,

2. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge

von 20 Litern mitgeführt werden,

3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs.

(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden

ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu

berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden

Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer

sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der

Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für

die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung

folgenden Monats abgibt.

§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken

(1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatperson für ihren Bedarf in einem

anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet

befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und

2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs

befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer

Gesamtmenge von 20 Litern.

(2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind

oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in

das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.

(3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner

unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen

(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern

(1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4

Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden ist oder die

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nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet

verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie

1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit

entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer

nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht,

2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu

ähnlichen Zwecken verwendet werden.

Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere

Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist,

unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen

(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im

Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 18 Versandhandel

(1) Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr

des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen

Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber

selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als

Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als

Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des

Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch einen Versandhändler mit Sitz

in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer

mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an die Privatperson im Steuergebiet.

Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will,

hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für

die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu

leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen

Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden

ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu

berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden

Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer

sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der

Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für

die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung

folgenden Monats abgibt.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person

unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß

kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über

die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche

Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine

der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben

dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des

Versandhändlers zu erfüllen.

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(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse in einen anderen

Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Energieerzeugnisse zu führen und die von dem

Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

§ 19 Einfuhr

Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet

eingeführt oder befinden sie sich

1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager,

gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung

maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den

Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den

Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren

die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung

für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden

Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn sich an die Überführung

in den zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1)

anschließt.

Abschnitt 3

Freier Verkehr in sonstigen Fällen

§ 20 Differenzversteuerung

(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas,

nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet,

entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem

zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse

nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase

nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht

die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt

werden kann.

(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind.

Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn

Energieerzeugnisse nach § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.

(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere

Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,

für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und

darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse

(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe

enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet

werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht

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in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den

nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1

1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters

entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder

Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt

werden,

2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines

Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass

ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines

nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere

Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die

auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt.

Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist,

unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen

(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4,

Auffangtatbestand

(1) Ist für Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer

sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die

Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel

von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für

Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden

sind.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere

Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,

für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und

darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse

(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas,

entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie

1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder

Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,

2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht

nach Nummer 1 entstanden ist,

3. mit Energieerzeugnissen nach § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn

das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als

Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet

wird, oder

4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraftoder

Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen

abgegeben oder verwendet wird.

Nachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen. Die Steuer entsteht nicht, wenn die

Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,

2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und

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3. für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur und

andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel

von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgegeben,

aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden.

(3) Steuerschuldner ist

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt,

wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,

2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.

(4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat

dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur

gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.

(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn

Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer

entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen

(Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit

der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht

eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der

Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben

und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort

fällig.

Abschnitt 4

Steuerbefreiungen

§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie

Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden

dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will,

bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der

§§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit

er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem

Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im

Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von

Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht

beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen

erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu

widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist.

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(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb

verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in

der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken

als

1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.

Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung

nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses nach

§ 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten

Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung

befördert werden können.

(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu

Untersuchungszwecken.

§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

(1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbetriebes (§ 6) und eines

Gasgewinnungsbetriebes (§ 44 Abs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des

Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden.

(2) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt

und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte

Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des

Betriebes verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht.

(3) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht

von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände hergestellte

Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des

Betriebes verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten Energieerzeugnisse

als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder

Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt

nicht für Kohlebetriebe (§ 31 Abs. 1 Satz 1).

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Kohle und Erdgas,

2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.

Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in § 6 Abs. 2 genannten Vorgänge.

§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten

Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,

2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und

3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.

Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der

Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

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(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen

Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff

der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet

werden in Luftfahrzeugen

1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,

2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie

3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden

in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und

Herstellung.

§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse

Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von

Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewonnen werden, die

bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung

anfallen oder die aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen bei

der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Fahrzeugen,

bei der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie,

ausgenommen bei der Herstellung von Energieerzeugnissen, und beim Kohleabbau

aufgefangen werden,

2. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur.

Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittelbar vor der Verwendung schließt für

den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuerbefreiung nicht

aus. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten

Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten

Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder

aus diesen Waren erzeugt worden sind.

§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse

Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

1. Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von

Gewässern, in Wasseraufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putzstoffen,

Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen werden,

2. Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und

andere mit diesen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse sowie aufbereitete

Energieerzeugnisse der vorstehenden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb

aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind.

§ 30 Zweckwidrigkeit

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2,

wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung

verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder

der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer

entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben

worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.

Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an

Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.

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(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer

Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden

Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben,

ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind

Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer

entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst

zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

Kapitel 3

Bestimmungen für Kohle

§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis

(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in

denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist,

wer Kohle gewerbsmäßig liefert.

(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das

Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.

(3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor

Eröffnung des Betriebes anzumelden.

(4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert

beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt

Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig

Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine

Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten,

die voraussichtlich während zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen für eine

Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz

2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die

Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

§ 32 Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass

1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als

Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,

2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,

3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die

Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.

Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2

vorliegen.

(2) Steuerschuldner ist

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet

ansässig ist, andernfalls der Empfänger,

2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis,

3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet.

Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle

der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.

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(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn

Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei

der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für

untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner

nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet.

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs.

1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben

und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem

Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.

(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine

Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist sofort fällig.

§ 34 Verbringen in das Steuergebiet

Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die

Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in

Besitz gehalten oder verwendet wird.

§ 35 Einfuhr

Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet

sie sich

1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager,

gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung

maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den

Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den

Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren

die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung

für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden

Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn die Überführung in den

zollrechtlich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder §

37 Abs. 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Überführung

in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt.

§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand

(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses

Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraftoder

Heizstoff verwendet wird.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat für

Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben

und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort

fällig.

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§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der

Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren

steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,

wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden

1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des

Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,

3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,

4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,

5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken

der Steuer- oder Gewerbeaufsicht,

6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des

eigenen Wärmebedarfs.

Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der

Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung

entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in

den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch

zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für diese

Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner

ist der Inhaber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33

Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet

werden. Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten

Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann.

Die Steuer entsteht nicht für Kohle, die untergegangen ist. Schwund steht dem

Untergang gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner

hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine

Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist sofort fällig.

Kapitel 4

Bestimmungen für Erdgas

§ 38 Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im

Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es

schließt sich eine steuerfreie Verwendung (§ 44) an. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager

gelten mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass ein dortiger Verbrauch von

Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur

nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch.

(2) Steuerschuldner ist

1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas

nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird,

2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.

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(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum

Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet

ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt

anzumelden.

(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine

Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer

(Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit

der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. § 42 bleibt dadurch unberührt.

(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht

angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen,

wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz

1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases

aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf

Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, vergütet, soweit

er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer

entrichtet worden ist, für das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas

steuerfrei entnommen worden ist.

(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn

Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

§ 39 Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat)

die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine

Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats

fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden.

Das Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden. Es ist durch eine

schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres,

ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer

in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat

dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben,

der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist. Das Wahlrecht kann

nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn

des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu

erklären.

(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr)

bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der

geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres

fällig.

(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht

aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften

Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter

Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender

Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemonats fällig.

(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen

zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am

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25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen

Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt grundsätzlich ein

Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr

entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend

festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen

von der voraussichtlich zu erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde. Der

Steuerschuldner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 oder auf Anforderung

dem Hauptzollamt die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen.

Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach Satz 5 nicht nach, kann das

Hauptzollamt ihn von dem Verfahren nach Absatz 2 ausschließen.

(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet

oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre

betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung

zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge

auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später

enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die

voraussichtlich im Veranlagungszeitraum gelieferte oder verwendete Erdgasmenge

zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist,

hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf

entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist für

den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer

oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und

der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der

Ablesezeitraum endet.

(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6

angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine

Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist sofort fällig.

§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet

verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß.

(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen

in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas

aufgenommen wird.

§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Drittland unmittelbar in das

Steuergebiet eingeführt oder befindet es sich

1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager,

gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung

maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den

Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den

Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren

die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung

für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden

Billigkeitsgründen unberührt.

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(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an die Einfuhr in

eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.

§ 42 Differenzversteuerung

(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3

Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe

der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1.

Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Der

Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine

Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39

entsprechende Regelung treffen.

§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand

(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses

Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff

oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder

verwendet wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind,

die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere

Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die

Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer

selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

(1) Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Die

Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren

steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die

Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungsbetriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom

Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden,

jedoch nicht zum Antrieb von Fahrzeugen.

(3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas

gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß,

dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe

sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum

Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.

(4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet werden. Wird

Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet, gilt § 30

sinngemäß.

Kapitel 5

Steuerentlastung

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§ 45 Begriffsbestimmung

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und

die Vergütung einer entstandenen Steuer.

§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für

1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4, die zu

gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht

worden sind,

2. nachweislich versteuerte Kohle, die aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt

worden ist,

3. nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt

worden ist.

Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern,

Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in

Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung

von Fahrzeugen.

(2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn

der Entlastungsberechtigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates

darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst

worden sind.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem

Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.

§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien

Zwecken

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt

1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4, die in

ein Steuerlager aufgenommen worden sind,

2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich

versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der

Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen

oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn

a) die Gemische zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken verwendet worden

sind oder

b) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse

nach § 4 hergestellt werden,

3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige

Kohlenwasserstoffe, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,

4. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige

Kohlenwasserstoffe, die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort genannten

Zwecken verwendet worden sind,

5. für nachweislich versteuerte Kohle, die

a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder

b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu den dort genannten

Zwecken verwendet worden ist.

(2) Entlastungsberechtigt ist

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1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers

oder der zugelassene Einlagerer,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,

3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit

der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf

den Steuerentlastungsanspruch erklärt.

§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem

Gasöl

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile

in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den

Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische

1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller

nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und

2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt

worden sind.

Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in

Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt

zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der

Verfügungsberechtigte.

§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr.

4 versteuerte Gasöle bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.

1, soweit sie nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches

Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt.

(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr.

2 versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1

Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben

worden sind.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gasöle verwendet oder die Flüssiggase

abgegeben hat.

§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

(1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt

1. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe,

unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder

Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,

2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte

Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr.

3 sind,

3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte

Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr.

1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,

4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte

Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes

und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten,

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das die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die

Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung

erfüllt,

5. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 versteuerte

Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.

Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember

2009 gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem

für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person

des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine

Steuerentlastung nur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, eine

Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.

September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom

31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden

Fassung zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung

für Dieselkraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff

ersetzende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die in § 37a Abs. 3 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen

überschritten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2

bis 4 auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 gewährt.

(3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil

entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Fettsäuremethylester und

Pflanzenöl, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, nur

eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Diese beträgt

1. für 1.000 l Fettsäuremethylester

bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,

vom 1. Januar 2008

bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR,

vom 1. Januar 2009

bis 31. Dezember 2009 273,40 EUR,

vom 1. Januar 2010

bis 31. Dezember 2010 210,40 EUR,

vom 1. Januar 2011

bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR,

ab 1. Januar 2012 21,40 EUR,

2. für 1.000 l Pflanzenöl

bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,

vom 1. Januar 2008

bis 31. Dezember 2008 388,90 EUR,

vom 1. Januar 2009

bis 31. Dezember 2009 304,90 EUR,

vom 1. Januar 2010

bis 31. Dezember 2010 220,90 EUR,

vom 1. Januar 2011

bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR,

ab 1. Januar 2012 21,40 EUR.

(4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse

ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl.

I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419),

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- 30 -

in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse

hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe.

Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn

sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen

werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre

Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)

entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol

ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil

von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den

Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für

Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil

Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften

mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen.

Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt,

die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen

oder technischen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen

übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen

klimatischen Anforderungen sicherstellen. Die Normblätter, zu beziehen beim Beuth

Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert

niedergelegt.

(5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind

1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die

durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,

2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose

gewonnen werden, oder

3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent enthalten,

hinsichtlich des Bioethanolanteils.

(6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im

Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Biokraftund

Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter

Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich einen Bericht

über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der

Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und

darin – im Falle einer Überkompensation – eine Anpassung der Steuerbegünstigung

für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise

an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und

Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen

Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an

Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung

von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU

Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe

nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Überkompensation ein Vergleich

dieser Biokraftstoffe mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswürdigen

Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt

eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1

genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der

Steuerbegünstigung vorzunehmen.

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(7) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder

des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch

Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der

Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen

beantragen.

§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die

nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und

1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des

Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt

durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen

Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement,

Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen

Isoliermaterialien, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen,

Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten

Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,

b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung

von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und

Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur

Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,

c) für chemische Reduktionsverfahren,

d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,

2. für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung

verwendet worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für

nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse

61,35 Euro für 1.000 Liter.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte

Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind.

In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für

Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten

Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung

von Kraft und Wärme

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für

Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1

versteuert worden sind und die

1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder

2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem

Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent

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verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte

mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur

für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine

Steuerentlastung gewährt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für

nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse

61,35 Euro für 1.000 Liter.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von

mehr als zwei Megawatt.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das

Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.

§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz

1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die

nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen

des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder

von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des

Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach

§ 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 24,54 EUR,

2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh

gasförmige Kohlenwasserstoffe nach

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2,20 EUR,

3. für 1.000 kg Flüssiggase nach

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 24,24 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2

im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, Flüssiggase und

gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert

worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des §

2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten

Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils

nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Summe aus

dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des

Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

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1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das

Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird

(Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent

und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und

2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das

Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen

Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9

Prozent betragen hätte.

Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in

Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die

Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

1. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh

gasförmige Kohlenwasserstoffe

nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1,46 EUR,

2. für 1.000 kg Flüssiggase nach

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 10,80 EUR,

vermindert um 307,50 Euro.

(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die

Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,

Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe

sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach §

2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit

Ausnahme von Bergbahnen oder

2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des

Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990

(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005

(BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der

Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in

der jeweils geltenden Fassung

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels

die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht

übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit für

die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1.000 l Benzine nach

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasöle

nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 54,02 EUR,

2. für 1.000 kg Flüssiggase nach

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2009 13,37 EUR,

3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh

gasförmige Kohlenwasserstoffe nach

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR.

Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinngemäß.

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(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2

mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr.

4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum

Betrieb von

1. Ackerschleppern,

2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder

3. Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse

durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung

verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls

gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort

aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für

höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung

verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und

a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des

Einkommensteuergesetzes erzielen oder

b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person

des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft

oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des

Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer

Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen

des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar

1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht

überschreitet oder

c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die

ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke

verfolgt,

2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des

Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige

Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,

3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,

4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter

Grundstücke,

5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und

Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften

nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März

1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes

vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1

bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer

Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung

verbundene Tierhaltung ausführen.

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(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2

und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in

diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse

durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung

gelten auch

1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und

forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb

selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,

3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der

Land- und Forstwirtschaft ist,

4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten

zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 214,80 EUR,

2. für 1.000 l Biokraftstoffe

a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1

bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,

vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR,

vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 210,00 EUR,

vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 270,00 EUR,

vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,

ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,

b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2

bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR,

vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,

vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,

vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 260,00 EUR,

vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,

ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,

jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder

Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je Kalenderjahr und

entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10.000 Litern und

unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach den

Absätzen 5 und 6 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

1. im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz

2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe

nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden,

als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten

ausgeführt wurden,

2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz

2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.

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§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für ordnungsgemäß gekennzeichnete

Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige

Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind

und die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des

Stromsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder

geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 40,90 EUR,

2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige

Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3,00 EUR,

3. für 1.000 kg Flüssiggase

nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 38,90 EUR.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten

Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff

vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen

Tankstellen erworben haben.

(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind

1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik

Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,

2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder,

Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und

ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen.

Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten

Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und

in ihrem Haushalt leben.

(3) Nicht begünstigt sind

1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im

Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten

Personen gehörten,

2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit

ausüben.

§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs.

1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene

Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,

2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen

mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,

3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung

der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und

gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,

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4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind;

sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben

Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn

Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen

angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das

dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist,

schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,

2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,

3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen

Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche

Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum

Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung

um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung

entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen

den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik

Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

Kapitel 6

Schlussbestimmungen

§ 61 Steueraufsicht

(1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abgabenordnung unterliegt,

1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert,

kennzeichnet, befördert oder verwendet,

2. wer als Beauftragter nach § 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5 tätig ist.

(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen

und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche

Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme

dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich

auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die

erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen

(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten

Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche

Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam,

nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der

Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die

Besteuerung erheblich sein können.

§ 63 Geschäftsstatistik

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(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die

Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem

Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen

Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

§ 64 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer

vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Abs. 4 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht

rechtzeitig anmeldet,

2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt

oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt,

3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in den

anderen Mitgliedstaat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager

oder den Betrieb aufnimmt,

4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in das

Steuerlager aufnimmt,

5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig

ausführt,

6. entgegen § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in

Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht,

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

7. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht

rechtzeitig abgibt oder

8. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe

leistet.

§ 65 Sicherstellung

(1) Sichergestellt werden können

1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,

2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt

oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,

3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot

zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten.

(2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die

auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der Nachweis nicht erbracht

werden kann, dass sie

1. sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen

Versteuerung angemeldet sind,

können sichergestellt werden.

(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

§ 66 Ermächtigungen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses

Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die nach § 1 Abs. 4 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu

bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen

der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen

nicht ergeben,

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit zu regeln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege

eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

gewähren können, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung

umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren

Rohstoffen verwendet werden,

3. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher

Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und

des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei

insbesondere

a) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2 näher zu bestimmen sowie

Bestimmungen zu den in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,

b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der

Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze

festzusetzen,

c) Näheres zu den begünstigten Anlagen nach § 3 einschließlich der Ermittlung

des Jahresnutzungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestimmen und Betreibern

von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen

aufzuerlegen,

d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und

Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten

Voraussetzungen aufzuerlegen,

4. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher

Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und

des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei

insbesondere

a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren näher zu regeln,

b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen,

welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager

einzubeziehen sind,

c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer

Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen

der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die

Steuerbelange gesichert sind,

d) dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines

Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,

5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher

Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und

des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei

insbesondere

a) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung

näher zu regeln,

b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als berechtigter Empfänger

näher zu regeln,

c) die für den Versender zuständige Behörde zu ermächtigen, für häufig und

regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen

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unter Steueraussetzung gegenseitige Vereinbarungen mit den zuständigen

Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Vereinfachung der Erledigung des

Begleitdokuments zu schließen,

d) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern zu erlauben,

Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den

Betrieb aufzunehmen,

6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher

Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und

des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19 zu erlassen und dabei

insbesondere

a) das Verfahren des Verbringens von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken

näher zu regeln,

b) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,

c) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln sowie vorzusehen, dass in den

Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden,

d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19) näher zu regeln,

7. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher

Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und

des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei

insbesondere

a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,

b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere

Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,

8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher

Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und

des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei

insbesondere

a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher

zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der Steuerbefreiung

zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die

Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,

b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem

Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine

förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,

c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen

haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,

d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur

Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,

e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer

einzuschränken,

f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27

Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie

Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem

zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren

einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,

g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe

zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden,

sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27

Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,

9. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher

Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und

des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei

insbesondere

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a) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die

Anmeldepflicht nach § 31 Abs. 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für

Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,

b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Kohle in das Steuergebiet

anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,

c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher zu regeln,

d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der

Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren

der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den

Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,

e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche

Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,

f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,

10. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher

Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und

des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei

insbesondere

a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere

Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,

b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet

anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,

c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher zu regeln,

d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der

Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren

der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den

Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,

e) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur

Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,

11. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher

Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und

des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei

insbesondere

a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der

Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln

sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen

Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,

b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter

Fristen geltend zu machen ist,

c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch

eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse

vorzusehen,

d) Näheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und der elektrischen Nennleistung (§

53) zu bestimmen,

e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der

Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu

regeln,

11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft

und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bestimmungen zu § 50 zu

erlassen und dabei

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a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse nur dann als Biokraftstoffe

anzuerkennen sind, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse

nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung

landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz

natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn das Energieerzeugnis ein

bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweist,

b) die Anforderungen im Sinne des Buchstaben a festzulegen,

c) unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 50

Abs. 4 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung

von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht

mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten,

d) die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu

bestimmen,

e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 andere als die dort genannten

Energieerzeugnisse als besonders förderungswürdige Biokraftstoffe zu bestimmen,

sofern sie ein hohes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen und bei ihrer

Herstellung auf eine breitere biogene Rohstoffgrundlage zurückgegriffen werden

kann als bei herkömmlichen Biokraftstoffen,

11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit nähere Bestimmungen zur Durchführung des § 50 sowie der auf

Nummer 11a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die

erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an

Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,

12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens

Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang

mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen sowie zur

Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete

Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder

verwendet werden dürfen,

13. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von

Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten

chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in

Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke

Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu

messen sind,

14. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen,

insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie

zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,

15. die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das

Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung

einer Sicherheit vorgesehen ist,

16. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens

anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet,

gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit

Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,

17. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens

zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen

Steuersätze unterliegen oder für die eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt

wird, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des

Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,

18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach

a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des

Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S.

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1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des

Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen

den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen

hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen

Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,

b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über

die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler

militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II

S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und

c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von

der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den

Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten

Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung.

Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die

Steuer entsteht und dass bei der Lieferung von versteuerten Energieerzeugnissen

dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergütet wird,

19. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht

unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,

unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März

1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105

S. 1, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), zuletzt

geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitsrechte des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236

S. 940), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen

Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können,

20. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG das Verfahren

zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und

Freistellungsbescheinigung für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie

genannten Begünstigten näher zu regeln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten

bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die

1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht

von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die

verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von

Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,

2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von

Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines

anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die

verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von

Energieerzeugnissen vorgesehen werden.

(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen

Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen

verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle

und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert

niedergelegt ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften

zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen.

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§ 67 Anwendungsvorschriften

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, das nachweislich nach

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes in

der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteuert wurde und sich am 1. August 2006,

0 Uhr, im Leitungsnetz befindet. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht am 1. August

2006. Entlastungsberechtigt ist, wer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases

ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Anmeldung nach

amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemessung der

Entlastung erforderlichen Angaben zu machen sowie die Höhe der Entlastung darin selbst

zu berechnen.

(2) Für Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die erstmalig vor dem 1. August 2006 in

Betrieb genommen worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und für Kohlebetriebe, die vor dem 1.

August 2006 eröffnet worden sind, gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15 Abs. 3 des

Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse

gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11

Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse fort.

(4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung

erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 Abs. 2 oder § 44

Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44

Abs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse für andere als die in den §§ 24 bis

29 und 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden.

(5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Energieerzeugnisse der Unterpositionen

2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum 30. April 2007 auch

nicht gekennzeichnet steuerfrei zu den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken

abgegeben oder verwendet werden.

(6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte Bezug von Kohle nach § 31 Abs.

4 und die steuerfreie Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 allgemein

erlaubt.

(7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 entsteht keine Steuer für am 1. August

2006, 0 Uhr, vorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz von Personen, wenn

der Bestand 100 Tonnen nicht übersteigt.

Gesetz"EnergieStG" als PDF zum Download

EnergieStG.pdf