Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
EnergieStG
Ausfertigungsdatum: 15.07.2006
Vollzitat:
"Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)"
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 18.12.2006 I 3180
Fußnote
Textnachweis ab: 1.8.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.7.2006 I 1534 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.8.2006 in Kraft getreten. § 66 ist am 20.7.2006
in Kraft getreten. § 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek.
v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten. § 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G
v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I
1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
§ 2 Steuertarif
§ 3 Begünstigte Anlagen
§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen
Kapitel 2
Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1
Steueraussetzung
§ 4 Anwendungsbereich
§ 5 Steueraussetzungsverfahren
§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
§ 7 Lager für Energieerzeugnisse
§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr
§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
§ 10 Verkehr im Steuergebiet
§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Verbringen nach Einfuhr
§ 13 Ausfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Abschnitt 2
Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
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§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken
§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern
§ 18 Versandhandel
§ 19 Einfuhr
Abschnitt 3
Freier Verkehr in sonstigen Fällen
§ 20 Differenzversteuerung
§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4,
Auffangtatbestand
§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen
§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse
§ 30 Zweckwidrigkeit
Kapitel 3
Bestimmungen für Kohle
§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
§ 32 Entstehung der Steuer
§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 34 Verbringen in das Steuergebiet
§ 35 Einfuhr
§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 4
Bestimmungen für Erdgas
§ 38 Entstehung der Steuer
§ 39 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
§ 42 Differenzversteuerung
§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 5
Steuerentlastung
§ 45 Begriffsbestimmung
§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei
steuerfreien Zwecken
§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem
Gasöl
§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase
§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
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§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte
Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen
§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser
§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
Kapitel 6
Schlussbestimmungen
§ 61 Steueraufsicht
§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
§ 63 Geschäftsstatistik
§ 64 Bußgeldvorschriften
§ 65 Sicherstellung
§ 66 Ermächtigungen
§ 67 Anwendungsvorschriften
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im
Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet
von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz und
Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangsoder
Bestimmungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im
Sinne der Abgabenordnung.
(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt
sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von
synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff
verwendet zu werden,
5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt
sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:
1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder
als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche
zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus
Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche
zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
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Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den
Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils
geltenden Fassung befinden.
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG
Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1.
Januar 2002 geltenden Fassung.
(5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes
ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996
Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16.
November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt.
(6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes ist das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet.
(7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb des
Verbrauchsteuergebietes der Europäischen Gemeinschaft.
(8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der
Kombinierten Nomenklatur.
(9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21
der Kombinierten Nomenklatur.
(10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis
2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.
(11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der
Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur.
§ 2 Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt
1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 41
bis 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt
von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt
von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
2. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31,
2710 11 51 und 2710 11 59
der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,
3. für 1.000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 19 21 und
2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,
4. für 1.000 l Gasöle der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49
der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt
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von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt
von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
5. für 1.000 kg Heizöle der
Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69
der Kombinierten Nomenklatur 130,00 EUR,
6. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle
der Unterpositionen 2710 19 81
bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 485,70 EUR,
7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe 31,80 EUR,
8. für 1.000 kg Flüssiggase
a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 409,00 EUR,
b) andere 1.217,00 EUR,
9. für 1 GJ Kohle 0,33 EUR,
10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713
der Kombinierten Nomenklatur 0,33 EUR.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe
bis zum 31. Dezember 2018 13,90 EUR,
2. für 1.000 kg Flüssiggase unvermischt
mit anderen Energieerzeugnissen
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
1. für 1.000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete
Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 50 mg/kg
bis zum 31. Dezember 2008 61,35 EUR,
ab dem 1. Januar 2009 76,35 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 50 mg/kg 61,35 EUR,
2. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen
2710 19 61 bis 2710 19 69
der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR,
3. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle
der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99
der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR,
4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 EUR,
5. für 1.000 kg Flüssiggase 60,60 EUR,
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in
begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben
werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet
verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten
steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von
diesen Vorschriften erfasst werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der
gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und
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ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung.
Satz 2 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für
Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1.000 Liter ermäßigen, wenn diese
Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind
und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer
steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur
Erzeugung von Wärme.
(7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius.
Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase,
ermittelt aus dem Normvolumen (V(tief)n) und dem Brennwert (H(tief)o,n). Kilogramm (kg)
im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule (GJ) im Sinne
dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz
1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (H(tief)u). Das Gewicht
der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 3 Begünstigte Anlagen
(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder
2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und nicht
von Nummer 1 erfasst werden oder
3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung
dienen.
Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von
mindestens 60 Prozent erreicht wird.
(2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes
ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von
Fahrzeugen dienen.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der
genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der
Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne.
(4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen
Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.
§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen
(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die
ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.
(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich
solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder
über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen
verfügen.
Kapitel 2
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Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1
Steueraussetzung
§ 4 Anwendungsbereich
Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):
1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt
sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten
Nomenklatur,
3. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur; für
die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710
11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als
lose Ware befördert werden,
4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der
Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44
der Kombinierten Nomenklatur,
7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von
synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff
verwendet zu werden,
8. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt
sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
§ 5 Steueraussetzungsverfahren
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse nach
§ 4, die
1. sich in einem Steuerlager befinden,
2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(2) Steuerlager sind
1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze
2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden.
Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nr.
1, 7 und 8 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind,
gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
2. das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
a) im Lager für Energieerzeugnisse,
b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
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3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten
Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI
und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
4. das Gewinnen von Energieerzeugnissen
a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in
Wasseraufbereitungsanlagen,
b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
5. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen
der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen
mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen
sie angefallen sind,
6. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet
worden sind, in dem Betrieb des Verwenders.
(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist
Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus
dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht (§
8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz
2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 7 Lager für Energieerzeugnisse
(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz
2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 unter Steueraussetzung gelagert
werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller,
dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien
Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr.
8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen. Energieerzeugnisse dürfen im
Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein
Energieerzeugnis nach § 4 ist.
(2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß
kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit
für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem
Lager in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse in Person des Antragstellers
entsteht (§ 8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz
2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte
(Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden,
muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese
wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder
dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten
Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn
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die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2
oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2
Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für
Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis
2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs.
2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder
§ 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes
Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach
Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.
(6) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des
Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I
S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl.
I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse
zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden.
§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager
entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein
Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch
innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Schließt
sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs.
1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inhaber des Steuerlagers. Der
zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine
Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner.
Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber
Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen
Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der
Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer
entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember
entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt
nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen
Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein
Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für
die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3
sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der
Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden
Steueranmeldung nachzuholen.
(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am
zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
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(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am
27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der
Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag
des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember
entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden
ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres
fällig.
(7) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes
hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung.
(2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen;
§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.
§ 10 Verkehr im Steuergebiet
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden oder
2. in ein Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) hat für die Beförderung unter
Steueraussetzung Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzüglich
vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber
des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen. Mit der Aufnahme oder Überführung
ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
(4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transitwege über das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Versender
abweichend von Absatz 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen
Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt
zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der
Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet.
§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus
Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten
Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,
3. durch das Steuergebiet befördert
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werden.
(2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Beförderung unter
Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf
Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer
oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die
Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der
Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht
gefährdet erscheinen.
(3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, denen von
einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist,
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen
Zwecken
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug
zu gewerblichen Zwecken gleich.
(4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier
Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt,
wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden
ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz
8) oder ist im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich
Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art der Energieerzeugnisse, kann von einer
Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für
eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(5) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
1. vom Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten
Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen.
Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beförderung unter Steueraussetzung
abgeschlossen.
(6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines berechtigten
Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es
schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist
der berechtigte Empfänger.
(7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer
entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit
der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei
der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person
unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß
kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über
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die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit
in der nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung
ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist
oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem
berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
§ 12 Verbringen nach Einfuhr
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss an die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet
verbracht werden. Für die Beförderung unter Steueraussetzung hat der nach den
Zollvorschriften zur Anmeldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmelder) oder
der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet
erscheinen.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieerzeugnisse unverzüglich in sein
Steuerlager aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steueraussetzung
abgeschlossen.
§ 13 Ausfuhr
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.
(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der
Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten
gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an
Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die
Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste
Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit
werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieerzeugnisse
nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu
leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unverzüglich auszuführen. Mit der Ausfuhr
ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während der Beförderung nach den §§ 10 bis 13
im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei
denn, dass sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben
worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von
steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich.
Energieerzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, §
11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb
im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet
verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energieerzeugnisse bei der Beförderung
aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo
die Energieerzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen.
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Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem
Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine
Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 13) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag,
an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager verlassen haben, den Nachweis, dass sie
1. am Bestimmungsort angelangt oder
2. untergegangen oder
3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes eingetretenen oder als eingetreten
geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3
1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (§ 12 Abs. 1 Satz 2), der die
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert hat,
2. daneben
a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den
Energieerzeugnissen erlangt hat,
b) der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse, wenn er für die
Beförderung unter Steueraussetzung an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet
hat,
c) im Falle des Absatzes 1, wer die Energieerzeugnisse entzogen hat.
Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist,
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(5) Werden Energieerzeugnisse während der Beförderung aus einem Steuerlager im
Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2
Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der
Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat.
(6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren
ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments festgestellt, dass die die
Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten
und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet
entrichtete Steuer erstattet.
Abschnitt 2
Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien
Verkehrs
§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu
gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das
Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
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Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung
(§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner ist der
Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu
gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in
anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet
verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu
gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer
sie in Besitz hält oder verwendet. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren der
Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die Energieerzeugnisse in einem solchen
Verfahren verwendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
(3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder
verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer
Sicherheit zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht
1. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern,
Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
2. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge
von 20 Litern mitgeführt werden,
3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs.
(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden
ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden
Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer
sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der
Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für
die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung
folgenden Monats abgibt.
§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatperson für ihren Bedarf in einem
anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet
befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und
2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs
befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer
Gesamtmenge von 20 Litern.
(2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind
oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in
das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.
(3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern
(1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4
Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden ist oder die
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nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet
verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie
1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit
entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer
nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht,
2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu
ähnlichen Zwecken verwendet werden.
Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist,
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im
Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 18 Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr
des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber
selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als
Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als
Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch einen Versandhändler mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer
mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an die Privatperson im Steuergebiet.
Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will,
hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für
die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu
leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen
Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden
ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden
Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer
sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der
Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für
die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung
folgenden Monats abgibt.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person
unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß
kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über
die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine
der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben
dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des
Versandhändlers zu erfüllen.
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(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse in einen anderen
Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Energieerzeugnisse zu führen und die von dem
Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
§ 19 Einfuhr
Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet
eingeführt oder befinden sie sich
1. in einem Zollverfahren oder
2. in einer Freizone oder einem Freilager,
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung
maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den
Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den
Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung
für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn sich an die Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1)
anschließt.
Abschnitt 3
Freier Verkehr in sonstigen Fällen
§ 20 Differenzversteuerung
(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas,
nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet,
entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem
zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse
nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase
nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht
die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt
werden kann.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind.
Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn
Energieerzeugnisse nach § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.
(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe
enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet
werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht
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in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den
nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1
1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters
entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder
Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt
werden,
2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines
Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass
ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines
nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die
auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt.
Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist,
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4,
Auffangtatbestand
(1) Ist für Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer
sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die
Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel
von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für
Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden
sind.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas,
entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie
1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,
2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht
nach Nummer 1 entstanden ist,
3. mit Energieerzeugnissen nach § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn
das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als
Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet
wird, oder
4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraftoder
Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen
abgegeben oder verwendet wird.
Nachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen. Die Steuer entsteht nicht, wenn die
Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,
2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und
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3. für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur und
andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel
von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgegeben,
aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden.
(3) Steuerschuldner ist
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt,
wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.
(4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat
dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur
gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.
(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer
entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit
der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht
eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der
Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort
fällig.
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen
§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie
Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden
dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will,
bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der
§§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit
er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem
Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im
Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von
Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht
beeinträchtigt sind.
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist.
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(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb
verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in
der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken
als
1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung
nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses nach
§ 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten
Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung
befördert werden können.
(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu
Untersuchungszwecken.
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
(1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbetriebes (§ 6) und eines
Gasgewinnungsbetriebes (§ 44 Abs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des
Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden.
(2) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt
und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte
Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des
Betriebes verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht.
(3) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht
von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände hergestellte
Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des
Betriebes verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten Energieerzeugnisse
als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder
Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt
nicht für Kohlebetriebe (§ 31 Abs. 1 Satz 1).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1. Kohle und Erdgas,
2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in § 6 Abs. 2 genannten Vorgänge.
§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten
Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der
Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
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(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen
Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff
der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet
werden in Luftfahrzeugen
1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden
in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und
Herstellung.
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewonnen werden, die
bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung
anfallen oder die aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen bei
der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Fahrzeugen,
bei der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie,
ausgenommen bei der Herstellung von Energieerzeugnissen, und beim Kohleabbau
aufgefangen werden,
2. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur.
Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittelbar vor der Verwendung schließt für
den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuerbefreiung nicht
aus. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten
Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten
Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder
aus diesen Waren erzeugt worden sind.
§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse
Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
1. Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von
Gewässern, in Wasseraufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putzstoffen,
Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen werden,
2. Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und
andere mit diesen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse sowie aufbereitete
Energieerzeugnisse der vorstehenden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb
aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind.
§ 30 Zweckwidrigkeit
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2,
wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung
verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder
der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer
entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben
worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.
Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an
Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.
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(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer
Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden
Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben,
ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind
Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer
entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Kapitel 3
Bestimmungen für Kohle
§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in
denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist,
wer Kohle gewerbsmäßig liefert.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das
Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.
(3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor
Eröffnung des Betriebes anzumelden.
(4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert
beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten,
die voraussichtlich während zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz
2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 32 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass
1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als
Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,
2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,
3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die
Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2
vorliegen.
(2) Steuerschuldner ist
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet
ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis,
3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet.
Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle
der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
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(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei
der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für
untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs.
1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem
Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort fällig.
§ 34 Verbringen in das Steuergebiet
Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die
Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in
Besitz gehalten oder verwendet wird.
§ 35 Einfuhr
Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet
sie sich
1. in einem Zollverfahren oder
2. in einer Freizone oder einem Freilager,
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung
maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den
Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den
Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung
für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder §
37 Abs. 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt.
§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses
Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraftoder
Heizstoff verwendet wird.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat für
Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort
fällig.
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§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden
1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des
Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,
5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken
der Steuer- oder Gewerbeaufsicht,
6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des
eigenen Wärmebedarfs.
Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der
Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung
entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch
zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für diese
Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner
ist der Inhaber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33
Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet
werden. Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten
Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann.
Die Steuer entsteht nicht für Kohle, die untergegangen ist. Schwund steht dem
Untergang gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner
hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort fällig.
Kapitel 4
Bestimmungen für Erdgas
§ 38 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im
Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es
schließt sich eine steuerfreie Verwendung (§ 44) an. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager
gelten mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass ein dortiger Verbrauch von
Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur
nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch.
(2) Steuerschuldner ist
1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas
nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird,
2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.
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(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum
Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet
ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt
anzumelden.
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine
Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer
(Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit
der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. § 42 bleibt dadurch unberührt.
(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht
angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen,
wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz
1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases
aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf
Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, vergütet, soweit
er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer
entrichtet worden ist, für das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas
steuerfrei entnommen worden ist.
(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§ 39 Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat)
die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats
fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden.
Das Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden. Es ist durch eine
schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres,
ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer
in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat
dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben,
der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist. Das Wahlrecht kann
nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn
des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu
erklären.
(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr)
bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der
geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres
fällig.
(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht
aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften
Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter
Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender
Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemonats fällig.
(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen
zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am
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25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen
Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt grundsätzlich ein
Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr
entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend
festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen
von der voraussichtlich zu erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde. Der
Steuerschuldner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 oder auf Anforderung
dem Hauptzollamt die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen.
Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach Satz 5 nicht nach, kann das
Hauptzollamt ihn von dem Verfahren nach Absatz 2 ausschließen.
(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet
oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre
betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung
zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge
auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später
enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die
voraussichtlich im Veranlagungszeitraum gelieferte oder verwendete Erdgasmenge
zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist,
hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf
entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist für
den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer
oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und
der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der
Ablesezeitraum endet.
(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6
angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort fällig.
§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet
verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen
in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas
aufgenommen wird.
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Drittland unmittelbar in das
Steuergebiet eingeführt oder befindet es sich
1. in einem Zollverfahren oder
2. in einer Freizone oder einem Freilager,
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung
maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den
Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den
Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung
für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgründen unberührt.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an die Einfuhr in
eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
§ 42 Differenzversteuerung
(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3
Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe
der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1.
Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Der
Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39
entsprechende Regelung treffen.
§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses
Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff
oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder
verwendet wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind,
die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
(1) Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Die
Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungsbetriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom
Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden,
jedoch nicht zum Antrieb von Fahrzeugen.
(3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas
gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß,
dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe
sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum
Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.
(4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet werden. Wird
Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet, gilt § 30
sinngemäß.
Kapitel 5
Steuerentlastung
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§ 45 Begriffsbestimmung
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und
die Vergütung einer entstandenen Steuer.
§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4, die zu
gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
worden sind,
2. nachweislich versteuerte Kohle, die aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt
worden ist,
3. nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt
worden ist.
Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern,
Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in
Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung
von Fahrzeugen.
(2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn
der Entlastungsberechtigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates
darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst
worden sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem
Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien
Zwecken
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4, die in
ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich
versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der
Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen
oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
a) die Gemische zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken verwendet worden
sind oder
b) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse
nach § 4 hergestellt werden,
3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige
Kohlenwasserstoffe, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,
4. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige
Kohlenwasserstoffe, die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort genannten
Zwecken verwendet worden sind,
5. für nachweislich versteuerte Kohle, die
a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu den dort genannten
Zwecken verwendet worden ist.
(2) Entlastungsberechtigt ist
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1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers
oder der zugelassene Einlagerer,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit
der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf
den Steuerentlastungsanspruch erklärt.
§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem
Gasöl
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile
in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den
Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische
1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller
nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und
2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt
worden sind.
Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in
Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt
zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der
Verfügungsberechtigte.
§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr.
4 versteuerte Gasöle bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1, soweit sie nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches
Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr.
2 versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben
worden sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gasöle verwendet oder die Flüssiggase
abgegeben hat.
§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
(1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt
1. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe,
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder
Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,
2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte
Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr.
3 sind,
3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte
Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr.
1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,
4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte
Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes
und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten,
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das die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung
erfüllt,
5. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 versteuerte
Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.
Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember
2009 gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person
des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine
Steuerentlastung nur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, eine
Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung
für Dieselkraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff
ersetzende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die in § 37a Abs. 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen
überschritten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
bis 4 auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 gewährt.
(3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil
entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Fettsäuremethylester und
Pflanzenöl, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, nur
eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Diese beträgt
1. für 1.000 l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 273,40 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 210,40 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR,
ab 1. Januar 2012 21,40 EUR,
2. für 1.000 l Pflanzenöl
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 388,90 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 304,90 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 220,90 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR,
ab 1. Januar 2012 21,40 EUR.
(4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse
ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419),
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in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse
hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe.
Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn
sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen
werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)
entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol
ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil
von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den
Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für
Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil
Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften
mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen.
Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt,
die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen
oder technischen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen
übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen
klimatischen Anforderungen sicherstellen. Die Normblätter, zu beziehen beim Beuth
Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert
niedergelegt.
(5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind
1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die
durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,
2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose
gewonnen werden, oder
3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent enthalten,
hinsichtlich des Bioethanolanteils.
(6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im
Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Biokraftund
Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter
Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich einen Bericht
über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der
Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und
darin – im Falle einer Überkompensation – eine Anpassung der Steuerbegünstigung
für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise
an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und
Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen
Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an
Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung
von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU
Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe
nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Überkompensation ein Vergleich
dieser Biokraftstoffe mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswürdigen
Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt
eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1
genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der
Steuerbegünstigung vorzunehmen.
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(7) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder
des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch
Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen
beantragen.
§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und
1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des
Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen
Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement,
Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen
Isoliermaterialien, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen,
Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten
Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung
von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und
Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur
Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c) für chemische Reduktionsverfahren,
d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2. für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung
verwendet worden sind.
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für
nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse
61,35 Euro für 1.000 Liter.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte
Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind.
In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für
Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung
von Kraft und Wärme
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für
Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1
versteuert worden sind und die
1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder
2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem
Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
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verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte
mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur
für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine
Steuerentlastung gewährt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für
nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse
61,35 Euro für 1.000 Liter.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von
mehr als zwei Megawatt.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das
Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.
§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder
von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des
Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach
§ 3 verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 24,54 EUR,
2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2,20 EUR,
3. für 1.000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 24,24 EUR.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2
im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, Flüssiggase und
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert
worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des §
2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten
Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils
nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Summe aus
dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des
Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen
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1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das
Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird
(Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und
2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das
Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9
Prozent betragen hätte.
Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in
Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die
Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.
(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
1. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1,46 EUR,
2. für 1.000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 10,80 EUR,
vermindert um 307,50 Euro.
(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die
Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe
sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach §
2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die
1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit
Ausnahme von Bergbahnen oder
2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels
die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht
übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit für
die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1.000 l Benzine nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasöle
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 54,02 EUR,
2. für 1.000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2009 13,37 EUR,
3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinngemäß.
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(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2
mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr.
4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum
Betrieb von
1. Ackerschleppern,
2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3. Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse
durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung
verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls
gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort
aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für
höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.
(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person
des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft
oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer
Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen
des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht
überschreitet oder
c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die
ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verfolgt,
2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke,
5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und
Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften
nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1
bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer
Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung ausführen.
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(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in
diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse
durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung
gelten auch
1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb
selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der
Land- und Forstwirtschaft ist,
4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten
zur Betreuung der Bienen.
(5) Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 214,80 EUR,
2. für 1.000 l Biokraftstoffe
a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 210,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 270,00 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 260,00 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder
Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je Kalenderjahr und
entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10.000 Litern und
unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.
(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach den
Absätzen 5 und 6 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(8) Entlastungsberechtigt ist
1. im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz
2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe
nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden,
als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten
ausgeführt wurden,
2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz
2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.
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§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für ordnungsgemäß gekennzeichnete
Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige
Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind
und die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des
Stromsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder
geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 40,90 EUR,
2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3,00 EUR,
3. für 1.000 kg Flüssiggase
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 38,90 EUR.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten
Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff
vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen
Tankstellen erworben haben.
(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik
Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder,
Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und
ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen.
Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten
Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und
in ihrem Haushalt leben.
(3) Nicht begünstigt sind
1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Personen gehörten,
2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit
ausüben.
§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene
Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen
mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung
der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und
gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
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4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind;
sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben
Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn
Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen
angehören.
(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das
dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist,
schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen
Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche
Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum
Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung
um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung
entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen
den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik
Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
Kapitel 6
Schlussbestimmungen
§ 61 Steueraufsicht
(1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abgabenordnung unterliegt,
1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert,
kennzeichnet, befördert oder verwendet,
2. wer als Beauftragter nach § 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5 tätig ist.
(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen
und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche
Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme
dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich
auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die
erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten
Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche
Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam,
nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der
Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die
Besteuerung erheblich sein können.
§ 63 Geschäftsstatistik
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(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die
Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem
Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen
Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§ 64 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 4 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig anmeldet,
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt
oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt,
3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in den
anderen Mitgliedstaat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager
oder den Betrieb aufnimmt,
4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in das
Steuerlager aufnimmt,
5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig
ausführt,
6. entgegen § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig abgibt oder
8. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe
leistet.
§ 65 Sicherstellung
(1) Sichergestellt werden können
1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt
oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,
3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot
zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten.
(2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die
auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der Nachweis nicht erbracht
werden kann, dass sie
1. sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen
Versteuerung angemeldet sind,
können sichergestellt werden.
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
§ 66 Ermächtigungen
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses
Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die nach § 1 Abs. 4 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu
bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen
der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen
nicht ergeben,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zu regeln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege
eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse
gewähren können, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung
umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren
Rohstoffen verwendet werden,
3. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei
insbesondere
a) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2 näher zu bestimmen sowie
Bestimmungen zu den in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der
Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze
festzusetzen,
c) Näheres zu den begünstigten Anlagen nach § 3 einschließlich der Ermittlung
des Jahresnutzungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestimmen und Betreibern
von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen
aufzuerlegen,
d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und
Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten
Voraussetzungen aufzuerlegen,
4. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren näher zu regeln,
b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen,
welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager
einzubeziehen sind,
c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer
Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen
der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die
Steuerbelange gesichert sind,
d) dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines
Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
näher zu regeln,
b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als berechtigter Empfänger
näher zu regeln,
c) die für den Versender zuständige Behörde zu ermächtigen, für häufig und
regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen
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unter Steueraussetzung gegenseitige Vereinbarungen mit den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Vereinfachung der Erledigung des
Begleitdokuments zu schließen,
d) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern zu erlauben,
Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den
Betrieb aufzunehmen,
6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) das Verfahren des Verbringens von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken
näher zu regeln,
b) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
c) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln sowie vorzusehen, dass in den
Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden,
d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19) näher zu regeln,
7. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,
b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere
Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher
zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der Steuerbefreiung
zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die
Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem
Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine
förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen
haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur
Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,
e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer
einzuschränken,
f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27
Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie
Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem
zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren
einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,
g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe
zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden,
sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27
Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,
9. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei
insbesondere
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a) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die
Anmeldepflicht nach § 31 Abs. 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für
Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Kohle in das Steuergebiet
anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher zu regeln,
d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der
Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren
der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den
Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche
Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
10. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere
Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,
b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet
anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher zu regeln,
d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der
Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren
der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den
Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,
e) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur
Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
11. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der
Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln
sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen
Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter
Fristen geltend zu machen ist,
c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch
eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse
vorzusehen,
d) Näheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und der elektrischen Nennleistung (§
53) zu bestimmen,
e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der
Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu
regeln,
11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bestimmungen zu § 50 zu
erlassen und dabei
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a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse nur dann als Biokraftstoffe
anzuerkennen sind, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse
nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz
natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn das Energieerzeugnis ein
bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweist,
b) die Anforderungen im Sinne des Buchstaben a festzulegen,
c) unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 50
Abs. 4 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung
von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht
mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten,
d) die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu
bestimmen,
e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 andere als die dort genannten
Energieerzeugnisse als besonders förderungswürdige Biokraftstoffe zu bestimmen,
sofern sie ein hohes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen und bei ihrer
Herstellung auf eine breitere biogene Rohstoffgrundlage zurückgegriffen werden
kann als bei herkömmlichen Biokraftstoffen,
11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit nähere Bestimmungen zur Durchführung des § 50 sowie der auf
Nummer 11a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die
erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an
Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens
Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang
mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen sowie zur
Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete
Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder
verwendet werden dürfen,
13. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten
chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in
Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke
Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu
messen sind,
14. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen,
insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie
zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,
15. die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das
Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung
einer Sicherheit vorgesehen ist,
16. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens
anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet,
gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit
Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,
17. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens
zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen
Steuersätze unterliegen oder für die eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt
wird, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des
Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,
18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach
a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S.
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1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen
den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über
die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler
militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II
S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von
der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den
Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten
Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung.
Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die
Steuer entsteht und dass bei der Lieferung von versteuerten Energieerzeugnissen
dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergütet wird,
19. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht
unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105
S. 1, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), zuletzt
geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitsrechte des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236
S. 940), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen
Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können,
20. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG das Verfahren
zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und
Freistellungsbescheinigung für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie
genannten Begünstigten näher zu regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die
1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht
von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die
verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von
Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von
Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die
verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von
Energieerzeugnissen vorgesehen werden.
(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen
Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert
niedergelegt ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
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§ 67 Anwendungsvorschriften
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, das nachweislich nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes in
der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteuert wurde und sich am 1. August 2006,
0 Uhr, im Leitungsnetz befindet. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht am 1. August
2006. Entlastungsberechtigt ist, wer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases
ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Anmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemessung der
Entlastung erforderlichen Angaben zu machen sowie die Höhe der Entlastung darin selbst
zu berechnen.
(2) Für Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die erstmalig vor dem 1. August 2006 in
Betrieb genommen worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und für Kohlebetriebe, die vor dem 1.
August 2006 eröffnet worden sind, gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15 Abs. 3 des
Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse
gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11
Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse fort.
(4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung
erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 Abs. 2 oder § 44
Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44
Abs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse für andere als die in den §§ 24 bis
29 und 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden.
(5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Energieerzeugnisse der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum 30. April 2007 auch
nicht gekennzeichnet steuerfrei zu den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken
abgegeben oder verwendet werden.
(6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte Bezug von Kohle nach § 31 Abs.
4 und die steuerfreie Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 allgemein
erlaubt.
(7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 entsteht keine Steuer für am 1. August
2006, 0 Uhr, vorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz von Personen, wenn
der Bestand 100 Tonnen nicht übersteigt.
Gesetz"EnergieStG" als PDF zum Download
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