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Gesetz zur Einsparung von Energie

Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG)

EnEG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1976

Vollzitat:

"Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005

(BGBl. I S. 2684)"

Stand:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl.

EG 2003 Nr. L 1 S. 65).

Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 26.6.1980

Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 91/2002 (CELEX Nr: 302L0091) vgl. Bek. v. 1.9.2005 I 2684

§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt

werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2

zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und

Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen

festzusetzen. Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs

sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse

beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die

beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie

derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender

Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte

Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und Türen sowie der

Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz

stellen, bleiben sie unberührt.

§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden

(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie

Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen

lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und

Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und

3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Energie

verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung

der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare

Energieverluste unterbleiben. Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen

beziehen auf

1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der Wärme- und

Kälteerzeuger,

2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,

3. die Begrenzung der Warmwassertemperatur,

4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und Kälteversorgungssysteme,

5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,

6. die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,

7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den Wirkungsgrad von

Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die Ausstattung

zur Regelung und Abschaltung dieser Systeme,

8. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Rahmen der

Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher nicht

vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert

oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die

Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden. Außerdem

können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen

mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung

des Energieverbrauchs gestellt werden.

(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in Absatz 1 genannten

Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.

§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen

(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie

Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben

lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu

erlassenden Rechtsverordnung so instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr

Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in Absatz 1 genannten

Anlagen und Einrichtungen genügen muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben.

Die Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung, Instandhaltung,

regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und

Einrichtungen beziehen.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den Betrieb der in Absatz

1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.

§ 3a Verteilung der Betriebskosten

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates vorzuschreiben, dass

1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- oder raumlufttechnischen oder der

Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen

erfasst wird,

2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu

verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird.

§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen

zuzulassen und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben,

die nach ihrem üblichen Verwendungszweck

1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt

werden müssen,

2. eine Innentemperatur unter 15 Grad C erfordern,

3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme

überwiegend decken,

4. nur teilweise beheizt werden müssen,

5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern,

6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

7. sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt werden,

8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern,

9. und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind,

soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu verhindern, dies

erfordert oder zulässt. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten

Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 festzulegenden

Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen

einzelne Anforderungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt

werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der

Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen

innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.

§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen

(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen

müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung

wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar,

wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer

durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden

Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen

befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen

unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen

sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den

Fällen des § 3a - die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der

Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt

werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten

auswirken.

(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen

auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit

alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme

berücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz).

§ 5a Energieausweise

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten

der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage

vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die

Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter

Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere

beziehen auf

1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,

2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von

Energieausweisen,

3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,

4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,

5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,

6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu

machen,

7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die

Allgemeinheit erbracht werden,

8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der

Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie

9. die Ausgestaltung der Energieausweise.

Die Energieausweise dienen lediglich der Information.

§ 6 Maßgebender Zeitpunkt

Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne

dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen

Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des

Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte.

§ 7 Überwachung

(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die in den

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden,

soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften

im erforderlichen Umfang überwacht wird.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt,

durch Rechtsverordnung die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach

den §§ 1 und 2 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen,

Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und

2 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates die Überwachung hinsichtlich der durch Rechtsverordnung nach

§ 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder

Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1

entsprechend.

(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Art und das Verfahren

der Überwachung geregelt werden; ferner können Anzeige- und Nachweispflichten

vorgeschrieben werden. Es ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf

Grund der §§ 1 und 2 nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens

einmal im Jahr überwacht werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen und

mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäuden ist eine längere

Überwachungsfrist vorzusehen.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzusehen, dass

1. eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung entfällt,

2. die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen sich auf die Kontrolle von

Nachweisen beschränkt, soweit die Wartung durch eigenes Fachpersonal oder auf Grund

von Wartungsverträgen durch Fachbetriebe sichergestellt ist.

(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vorgesehen werden, dass die Überwachung

ihrer Einhaltung entfällt.

§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung

1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2

oder § 4,

2. nach § 5a Satz 1 oder

3. nach § 7 Abs. 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung

zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese

Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße

bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis

zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend

Euro geahndet werden.

§§ 9 u. 10

(gegenstandslos)

-

§ 11 (Inkrafttreten)

Neugefasst durch Bek. v. 1. 9.2005 I 2684

Gesetz:"ENEG" als PDF zum Download

ENEG.pdf