Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG)
EnEG
Ausfertigungsdatum: 22.07.1976
Vollzitat:
"Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2684)"
Stand:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl.
EG 2003 Nr. L 1 S. 65).
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 26.6.1980
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 91/2002 (CELEX Nr: 302L0091) vgl. Bek. v. 1.9.2005 I 2684
§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt
werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2
zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und
Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen
festzusetzen. Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs
sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse
beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die
beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie
derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender
Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte
Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und Türen sowie der
Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz
stellen, bleiben sie unberührt.
§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen
lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und
Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und
3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Energie
verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung
der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare
Energieverluste unterbleiben. Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen
beziehen auf
1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der Wärme- und
Kälteerzeuger,
2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
3. die Begrenzung der Warmwassertemperatur,
4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und Kälteversorgungssysteme,
5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,
6. die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den Wirkungsgrad von
Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die Ausstattung
zur Regelung und Abschaltung dieser Systeme,
8. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Rahmen der
Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher nicht
vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert
oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die
Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden. Außerdem
können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen
mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung
des Energieverbrauchs gestellt werden.
(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in Absatz 1 genannten
Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.
§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben
lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung so instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr
Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in Absatz 1 genannten
Anlagen und Einrichtungen genügen muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
Die Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung, Instandhaltung,
regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und
Einrichtungen beziehen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den Betrieb der in Absatz
1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.
§ 3a Verteilung der Betriebskosten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, dass
1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- oder raumlufttechnischen oder der
Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen
erfasst wird,
2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu
verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird.
§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen
zuzulassen und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben,
die nach ihrem üblichen Verwendungszweck
1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt
werden müssen,
2. eine Innentemperatur unter 15 Grad C erfordern,
3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme
überwiegend decken,
4. nur teilweise beheizt werden müssen,
5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern,
6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
7. sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt werden,
8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern,
9. und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind,
soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu verhindern, dies
erfordert oder zulässt. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten
Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 festzulegenden
Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen
einzelne Anforderungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt
werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der
Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen
innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.
§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen
müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung
wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar,
wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden
Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen
befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen
sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den
Fällen des § 3a - die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der
Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt
werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten
auswirken.
(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen
auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit
alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme
berücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz).
§ 5a Energieausweise
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage
vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die
Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter
Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere
beziehen auf
1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,
2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von
Energieausweisen,
3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,
4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,
5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,
6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu
machen,
7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die
Allgemeinheit erbracht werden,
8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der
Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie
9. die Ausgestaltung der Energieausweise.
Die Energieausweise dienen lediglich der Information.
§ 6 Maßgebender Zeitpunkt
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne
dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen
Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte.
§ 7 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die in den
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden,
soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften
im erforderlichen Umfang überwacht wird.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach
den §§ 1 und 2 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen,
Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und
2 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Überwachung hinsichtlich der durch Rechtsverordnung nach
§ 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder
Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1
entsprechend.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Art und das Verfahren
der Überwachung geregelt werden; ferner können Anzeige- und Nachweispflichten
vorgeschrieben werden. Es ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf
Grund der §§ 1 und 2 nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens
einmal im Jahr überwacht werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen und
mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäuden ist eine längere
Überwachungsfrist vorzusehen.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzusehen, dass
1. eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung entfällt,
2. die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen sich auf die Kontrolle von
Nachweisen beschränkt, soweit die Wartung durch eigenes Fachpersonal oder auf Grund
von Wartungsverträgen durch Fachbetriebe sichergestellt ist.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vorgesehen werden, dass die Überwachung
ihrer Einhaltung entfällt.
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2
oder § 4,
2. nach § 5a Satz 1 oder
3. nach § 7 Abs. 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro geahndet werden.
§§ 9 u. 10
(gegenstandslos)
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§ 11 (Inkrafttreten)
Neugefasst durch Bek. v. 1. 9.2005 I 2684
Gesetz:"ENEG" als PDF zum Download
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